Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Für sämtliche Bestellungen und Aufträge gelten unsere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der von uns einen Auftrag entgegennehmenden Lieferanten sind, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich bei unserer Bestellung mit den Bedingungen des Lieferanten einverstanden erklärt haben. Unser Stillschweigen auf abweichende Bedingungen des Lieferanten, insbesondere wenn diese die Anwendung unserer Bedingungen ausschließen sollten, gilt nicht als Zustimmung.
Etwaige bei dem einen oder anderen Geschäft getroffene gegenteilige Abmachungen sind für uns nur für den Einzelfall bindend; sie sind ohne Rückwirkung für frühere, noch haben sie Geltung für spätere Geschäfte.
2. Bestellung
Wir halten uns nur an schriftlich erteilte Bestellungen, die von vertretungs-berechtigten Mitarbeitern unterzeichnet sind. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung;
Mengen, Art, Gewicht, Größe, Qualität u. a. müssen eingehalten werden.
Baustoffe sind nach den DIN-Vorschriften herzustellen und zu liefern. Abweichungen von unserer Bestellung bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.
Wir behalten uns vor, die bestellten Mengen zu unter- bzw. überschreiten.
Für eventuelle Mengenabweichungen gelten die im Auftrag festgelegten Einheitspreise.
3. Lieferung und Gefahrenübergang
Vereinbarte oder später festgelegte (Abruf) Liefertermine hat der Auftragnehmer nach Tag und Stunde unbedingt einzuhalten. Bei jeder Lieferverzögerung könne wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder unsere weitergehenden Rechte, wie Schadenersatzansprüche usw. geltend machen.
Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet.
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat die Lieferung frei an die von uns angegebene Verwendungsstelle zu erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit genauer Angabe von Menge, Art, Gewicht, Größe u.a. beizufügen.
Verpackungen jeglicher Art sind vom Lieferant/Hersteller entsprechend der Verpackungsverordnung in der jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen; er darf sich hierzu eines Dritten bedienen.
Die Rücknahme erfolgt auf Kosten des Lieferanten/Herstellers, gleichgültig ob die Verpackung angeliefert oder abgeholt wird.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht erst dann auf uns über, wenn die Ware am Lieferort innerhalb der normalen Arbeitszeit übernommen, weisungsgemäß abgeladen und gege Beschädigungen abgeschirmt ist, soweit es sich um eine vertragsmäßige Lieferung handelt.
Bei Anlieferungen außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen als den vereinbarte Lieferortberechtigte uns, die uns hierdurch entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer zu berechnen.
4. Beanstandungen und Mängel
Erkennbare Mängel werden wir innerhalb einer Frist von 14 Tagen rügen.
Nicht sofort erkennbare Mängel berechtigen uns zu späterer Geltendmachung.
Die Unmöglichkeit unserer Überprüfung der Liefermenge und Qualität geht zu Lasten des Lieferanten. Eine Quittung über die angelieferte Mengen ist für uns in diesen Fällen nicht verbindlich. Die vorstehende Regelung giltnicht, wenn diese Lieferzeit vorher schriftlich vereinbart wurde.
5. Rücktritt
Bei Vorliegen von höherer Gewalt, Streik, Eintritt ungünstiger Witterung. Änderung des zeitlichen Bauablaufs, Einstellung der Baumaßnahme durch unseren Auftraggeber, ohne unser Verschulden oder bei Vorliegen von Gründen, die uns zur Einstellung der Baumaßnahmen berechtigen, haben wir das Recht von einer Lieferung oder Weiterlieferung zurückzutreten oder den Lieferzeitpunkt zu ändern, ohne dass der Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche geltend machen kann.
Soweit wir gegenüber unserem Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen können, können wir diese an den Auftragnehmer abtreten. Wir sind außerdem zum Rücktritt berechtigt, wenn uns bekannt wird, dass der Lieferant sich in einer Vermögenssituation befindet, die eine ordnungsgemäße Lieferung gefährdet erscheinen läßt. Wahlweise können wir die Gewährung einer Lieferungsgarantie in geeigneter Art verlangen, Mehrkosten berechtigen uns zu Ersatzforderungen.
6. Preise
Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise für die mit der Bestellung bezeichnete Ware. Etwaige Preiserhöhungen, die zwischen Bestellung und Lieferzeit eintreten, werden von uns nicht anerkannt.
An die vereinbarten Preise ist der Auftragnehmer auch bei zwischenzeitlich eintretenden Preiserhöhungen gebunden.
7. Lieferscheine
Lieferscheine sind vollständig auszufüllen, das heißt mit Angaben, wohin die Lieferung erfolgte, ob Teil-, Rest- oder Gesamtlieferung und wann die Lieferung erfolgte. Nur so ist eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung möglich.
8. Rechnungen
Alle Rechnungen sind, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unter Angabe der Auftragsnummer, der Bedarfsstelle, des Datums, der Anlieferungszeit und des Anlieferungsortes aufzustellen, damit eine vollständige Überprüfung ohne weiteres möglich ist.
9. Zahlungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Regulierung nach unserer Wahl innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang bei uns unter Abzug von 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto.
Die ganze oder teilweise Abtretung oder Verpfändung von Forderungen ist nur nach schriftlicher Einwilligung zulässig. Zur Sicherung aller uns und den mit uns verbundenen Firmen zustehenden Ansprüche gegen den Auftragnehmer haben wir an allen von ihm gelieferten Waren ein Zurückbehaltungsrecht.
10. Weitergabe von Aufträgen
Der Auftragnehmer hat die Bestellung grundsätzlich selbst zu erfüllen. Eine Weitergabe des Auftrages, auch wenn der Auftragnehmer in eigenem Namen liefert, ist nur mit unserer Zustimmung statthaft.
11. Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Ihm gehörende und nicht mit Rechten Dritter belastete Ware zu liefern.
Die Gewährleistungsfrist für Rechts- und Sachmängel beträgt 48 Monate.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheck-Prozesse, ist der Sitz unserer Niederlassung. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung der Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die deren wirtschaftlicher Zielsetzung möglichst gleichkommt.